Dies betreffe einerseits die eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeiten und andererseits die Zahlung von Kostenvorschüssen, ohne die wohl kein Kollege tätig würde. Zur Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit gegenüber dem Gericht führte der Disziplinarbeklagte aus, das Einreichen einer Replik sei ein prozessuales Recht, von dem eine Partei oder ein Verfahrensbeteiligter Gebrauch machen könne, aber