Im Übrigen bestreite er ein solches Verhalten. Betreffend der Mandatsführung im Innenverhältnis verwies der Disziplinarbeklagte auf seine berufliche Schweigepflicht, führte jedoch aus, dass die Vertretung einer Klientin im weit entfernten Ausland jeden Anwalt vor einige Herausforderungen stellen würde. Dies betreffe einerseits die eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeiten und andererseits die Zahlung von Kostenvorschüssen, ohne die wohl kein Kollege tätig würde.