Disziplinarrechtlich werde nicht die allgemeine Richtigkeit und Zweckmässigkeit der Mandatsführung überprüft. Dies sei Gegenstand des zivilrechtlichen Auftragsverhältnisses im Rahmen des Anwaltsmandats und daraus möglicherweise folgenden Schadenersatzansprüchen. Im Rahmen des Art. 12 lit. a BGFA sei allenfalls eine willentlich unrichtige oder grob fahrlässige fehlerhafte Mandatsausübung relevant, die so schwer wiege, dass daraus auf eine unverantwortliche Berufsausübung geschlossen werden könne. Hinweise darauf liefere der Sachverhalt nicht. Im Übrigen bestreite er ein solches Verhalten.