73 f.). In der Stellungnahme vom 23. April 2019 sprach der Disziplinarbeklagte sein Bedauern aus, sich gegenüber dem Obergericht nicht zeitnah gemeldet zu haben. Einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA oder Zweifel an seiner Handlungsfähigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des Art. 8 BGFA begründe sein Verhalten aus folgenden Gründen jedoch nicht: Zu einer möglichen Pflichtverletzung gegenüber seiner Klientin führte der Disziplinarbeklagte aus, dass Art. 12 lit. a BGFA nicht die Qualität der Mandatsführung regle bzw. sanktioniere. Disziplinarrechtlich werde nicht die allgemeine Richtigkeit und Zweckmässigkeit der Mandatsführung überprüft.