Zeitgleich mit diesem Schreiben habe er sich bei der zuständigen Richterin in aller Form entschuldigt und zugesichert, im Verfahren nunmehr in der gebotenen speditiven Form mitzuwirken. Als Belege reichte der Disziplinarbeklagte ein Arztzeugnis ein, gemäss welchem er vom 28. November 2018 bis 9. Januar 2019 krankheitshalber 100% arbeitsunfähig war sowie ein Arztzeugnis betreffend seinen Sohn, nach dem dieser vom 7. Februar 2019 bis 24. Februar 2019 100 % arbeitsunfähig war und sich in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung befand (pag. 73 f.).