Aus einem Einzelfall zu schliessen, er könne seinen Beruf insgesamt nicht sorgfältig und gewissenhaft ausüben, gehe nach mehrjähriger, erfolgreicher anwaltlicher Tätigkeit in der Schweiz sicher zu weit. Zeitgleich mit diesem Schreiben habe er sich bei der zuständigen Richterin in aller Form entschuldigt und zugesichert, im Verfahren nunmehr in der gebotenen speditiven Form mitzuwirken.