3 9. Zum Sachverhalt führte der Disziplinarbeklagte in der Stellungnahme vom 22. März 2019 aus, der Vorwurf, er habe sich im Verfahren Nr. WSG 1938 LIB trotz mehrfacher Nachfrage nicht beim Obergericht gemeldet, sei zutreffend. Er bedaure es sehr, die Arbeit des Gerichts erschwert zu haben und übernehme dafür die Verantwortung. Es sei ihm bewusst, dass er als Rechtsanwalt auch in Zeiten hoher Belastung im Interesse der Rechtspflege professionellen Massstäben zu genügen habe.