Diese Verfügung habe der Disziplinarbeklagte persönlich am 4. Februar 2019 abgeholt (pag. 49 ff.). Nachdem innert Frist keine Reaktion erfolgt sei, habe die Anzeigerin mehrmals vergeblich versucht, den Disziplinarbeklagten telefonisch zu erreichen. Er habe jedoch weder die Anrufe entgegen genommen noch habe er zurückgerufen. Es sei der Anzeigerin nicht gelungen, mit dem Disziplinarbeklagten in Kontakt zu treten.