Vor und nach dem Kontakt mit der Beschwerdekammer des Obergerichts hätten Mitarbeitende der Anzeigerin wiederholt versucht, den Disziplinarbeklagten per E-Mail oder Telefon zu kontaktieren, worauf der Disziplinarbeklagte nicht reagiert habe. Die Anzeigerin habe daher am 1. Februar 2019 eine weitere Verfügung an den Disziplinarbeklagten erlassen, in der dieser aufgefordert worden sei, sich innerhalb von zehn Tagen mit dem Gericht in Verbindung zu setzen. Diese Verfügung habe der Disziplinarbeklagte persönlich am 4. Februar 2019 abgeholt (pag.