Man habe mit dem Entscheid in der Beschwerdesache extra noch zugewartet, um allenfalls eine wegen der Feiertage verspätete Replik noch berücksichtigen zu können. Aus dem Beschwerdeentscheid vom 5. Februar 2019 ergebe sich jedoch, dass vom Disziplinarbeklagten keine Eingabe mehr ergangen sei (pag. 37 ff.). Vor und nach dem Kontakt mit der Beschwerdekammer des Obergerichts hätten Mitarbeitende der Anzeigerin wiederholt versucht, den Disziplinarbeklagten per E-Mail oder Telefon zu kontaktieren, worauf der Disziplinarbeklagte nicht reagiert habe.