Die Verfügung sei am 10. Januar 2019 abgeholt worden, so dass die Frist am 25. Januar 2019 abgelaufen sei (pag. 35). Nachdem der Disziplinarbeklagte nicht reagiert habe, habe sich die Anzeigerin mit der Beschwerdekammer des Obergerichts in Verbindung gesetzt, wo ihr mitgeteilt worden sei, der Disziplinarbeklagte habe trotz zugestellter Verfügung vom 18. Dezember 2018 im Beschwerdeverfahren BK 18 480 keine Replik eingereicht. Man habe mit dem Entscheid in der Beschwerdesache extra noch zugewartet, um allenfalls eine wegen der Feiertage verspätete Replik noch berücksichtigen zu können.