21 ff.). Am 21. Dezember 2018 habe die Staatsanwaltschaft Anklage bei der Anzeigerin erhoben, worauf diese eine erste Verfügung erlassen habe, die auszugsweise auch dem Disziplinarbeklagten als Vertreter der betroffenen Dritten, B.________, zugestellt worden sei (pag. 29 ff.). Darin sei dem Disziplinarbeklagten eine Frist von 14 Tagen gesetzt worden, um dem Gericht unter anderem mitzuteilen, ob er und / oder seine Mandantin an der Hauptverhandlung teilzunehmen wünschten. Die Verfügung sei am 10. Januar 2019 abgeholt worden, so dass die Frist am 25. Januar 2019 abgelaufen sei (pag.