zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Mit E-Mail vom 14. März 2017 habe der Disziplinarbeklagte der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass er die Vertretung von B.________, wohnhaft grundsätzlich in Brasilien, übernommen habe (pag. 7). Nach einer Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Disziplinarbeklagten betreffend einer Befragung seiner Mandantin, welche jedoch nie habe durchgeführt werden können, habe die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. November 2018 schliesslich die auf einem Konto lautend auf B._____