7. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, da der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen ist und im Kanton Bern Parteien vor Gerichtsbehörden vertrat. 2 III. Sachverhalt