5. Mit Schreiben vom 1. April 2019 informierte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs, auf eine Stellungnahme zu verzichten und orientierte darüber, dass aktuell keinerlei Disziplinarmassnahmen gegen den Disziplinarbeklagten vorliegen würden. 6. Am 23. April 2019 reichte der Disziplinarbeklagte eine ausführliche Stellungnahme ein. II. Zuständigkeit