4. Mit Verfügung vom 28. März 2019 wurde die Stellungnahme ausnahmsweise per E-Mail entgegengenommen, gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet und ihm eine Frist von 21 Tagen gesetzt, um eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen. Gleichentags wurde die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs gebeten, eine allfällige Stellungnahme bis zum 30. April 2019 einzureichen.