Mit diesem Verhalten verletzte der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen Führung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, erreichbar zu sein. Dass der Disziplinarbeklagte aus privaten Gründen verhindert war, rechtfertigt nicht, dass er sich überhaupt nicht vernehmen liess. Er hätte seine Klientin und das Gericht über die vorübergehende Abwesenheit informieren und für eine Stellvertretung sorgen oder um eine Verlängerung der Antwortfristen ersuchen müssen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte