Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 19 26 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwältin Biedermann (Referentin), Gerichtspräsidentin Friederich Hörr, Fürsprecherin Marti, Oberrichter D. Bähler, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Kantonales Wirtschaftsstrafgericht, Speichergasse 8, 3011 Bern Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 21. Februar 2019 Regeste: Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat ohne Rücksprache mit seiner Klientin drei Verfügungen unbe- antwortet gelassen, seine Klientin nicht über den Stand des Verfahrens orientiert und war für die Anzeigerin weder telefonisch noch per Mail erreichbar. Mit diesem Verhalten ver- letzte der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsaus- übung, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen Führung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, erreich- bar zu sein. Dass der Disziplinarbeklagte aus privaten Gründen verhindert war, rechtfertigt nicht, dass er sich überhaupt nicht vernehmen liess. Er hätte seine Klientin und das Ge- richt über die vorübergehende Abwesenheit informieren und für eine Stellvertretung sor- gen oder um eine Verlängerung der Antwortfristen ersuchen müssen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 meldete das kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Anzeigerin) Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Disziplinarbe- klagter) wegen Verdacht auf Verletzung von Art. 12 lit. a., allenfalls Art. 8 des Bun- desgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwäl- te (BGFA; SR 935.61) und legte acht Beilagen bei (pag. 7-55 ff.). 2. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 informierte die Anwaltsaufsichtsbehörde die Anzeigerin, ihr komme im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zu, sie könne jedoch verlangen, dass ihr über die Art der Erledigung des Verfahrens Auskunft er- teilt werde. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 bat die Anzeigerin, diesbezüglich informiert zu werden. 3. Mit Schreiben vom 1. März 2019 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist bis am 25. März 2019 zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Der Disziplinarbeklagte reichte am 22. März 2019 per digital signierte E-Mail eine kurze Stellungnahme mit zwei Arztzeugnissen als Beilage ein. 4. Mit Verfügung vom 28. März 2019 wurde die Stellungnahme ausnahmsweise per E-Mail entgegengenommen, gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfah- ren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet und ihm eine Frist von 21 Tagen gesetzt, um eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen. Gleichentags wurde die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs gebeten, eine allfällige Stellung- nahme bis zum 30. April 2019 einzureichen. 5. Mit Schreiben vom 1. April 2019 informierte die Aufsichtskommission über die An- wältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs, auf eine Stellungnahme zu verzichten und orientierte darüber, dass aktuell keinerlei Disziplinarmassnahmen gegen den Disziplinarbeklagten vorliegen würden. 6. Am 23. April 2019 reichte der Disziplinarbeklagte eine ausführliche Stellungnahme ein. II. Zuständigkeit 7. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, da der Disziplina- rbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen ist und im Kanton Bern Parteien vor Gerichtsbehörden vertrat. 2 III. Sachverhalt 8. Zum Sachverhalt führte die Anzeigerin zusammengefasst aus, im Zusammenhang mit einem Strafverfahren habe sich der Verdacht ergeben, dass der Beschuldigte Baumann insgesamt über CHF 1 Mio. an deliktisch erlangten Geldern mittels Mo- ney-Transmittern nach Brasilien an B.________ und weitere Personen überweisen habe. Die Staatsanwaltschaft habe mehrere Rechtshilfeersuchen an Brasilien ge- stellt und B.________ zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Mit E-Mail vom 14. März 2017 habe der Disziplinarbeklagte der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass er die Vertretung von B.________, wohnhaft grundsätzlich in Brasilien, über- nommen habe (pag. 7). Nach einer Korrespondenz zwischen der Staatsanwalt- schaft und dem Disziplinarbeklagten betreffend einer Befragung seiner Mandantin, welche jedoch nie habe durchgeführt werden können, habe die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. November 2018 schliesslich die auf einem Konto lautend auf B.________ sowie einem weiteren, auf deren Mutter C.________ lautenden Konto befindlichen Vermögenswerte im Umfang von rund BR$ 435'000.00 (was je nach Wechselkurs rund CHF 100'000.00 entspricht) beschlagnahmt (pag. 13 ff.). Diese Verfügung habe dem Disziplinarbeklagten zugestellt werden können. Er habe ge- gen diese Verfügung am 19. November 2018 Beschwerde erhoben (pag. 21 ff.). Am 21. Dezember 2018 habe die Staatsanwaltschaft Anklage bei der Anzeigerin erhoben, worauf diese eine erste Verfügung erlassen habe, die auszugsweise auch dem Disziplinarbeklagten als Vertreter der betroffenen Dritten, B.________, zuge- stellt worden sei (pag. 29 ff.). Darin sei dem Disziplinarbeklagten eine Frist von 14 Tagen gesetzt worden, um dem Gericht unter anderem mitzuteilen, ob er und / oder seine Mandantin an der Hauptverhandlung teilzunehmen wünschten. Die Ver- fügung sei am 10. Januar 2019 abgeholt worden, so dass die Frist am 25. Januar 2019 abgelaufen sei (pag. 35). Nachdem der Disziplinarbeklagte nicht reagiert ha- be, habe sich die Anzeigerin mit der Beschwerdekammer des Obergerichts in Ver- bindung gesetzt, wo ihr mitgeteilt worden sei, der Disziplinarbeklagte habe trotz zu- gestellter Verfügung vom 18. Dezember 2018 im Beschwerdeverfahren BK 18 480 keine Replik eingereicht. Man habe mit dem Entscheid in der Beschwerdesache extra noch zugewartet, um allenfalls eine wegen der Feiertage verspätete Replik noch berücksichtigen zu können. Aus dem Beschwerdeentscheid vom 5. Februar 2019 ergebe sich jedoch, dass vom Disziplinarbeklagten keine Eingabe mehr er- gangen sei (pag. 37 ff.). Vor und nach dem Kontakt mit der Beschwerdekammer des Obergerichts hätten Mitarbeitende der Anzeigerin wiederholt versucht, den Disziplinarbeklagten per E-Mail oder Telefon zu kontaktieren, worauf der Disziplina- rbeklagte nicht reagiert habe. Die Anzeigerin habe daher am 1. Februar 2019 eine weitere Verfügung an den Disziplinarbeklagten erlassen, in der dieser aufgefordert worden sei, sich innerhalb von zehn Tagen mit dem Gericht in Verbindung zu set- zen. Diese Verfügung habe der Disziplinarbeklagte persönlich am 4. Februar 2019 abgeholt (pag. 49 ff.). Nachdem innert Frist keine Reaktion erfolgt sei, habe die An- zeigerin mehrmals vergeblich versucht, den Disziplinarbeklagten telefonisch zu er- reichen. Er habe jedoch weder die Anrufe entgegen genommen noch habe er zurückgerufen. Es sei der Anzeigerin nicht gelungen, mit dem Disziplinarbeklagten in Kontakt zu treten. 3 9. Zum Sachverhalt führte der Disziplinarbeklagte in der Stellungnahme vom 22. März 2019 aus, der Vorwurf, er habe sich im Verfahren Nr. WSG 1938 LIB trotz mehrfa- cher Nachfrage nicht beim Obergericht gemeldet, sei zutreffend. Er bedaure es sehr, die Arbeit des Gerichts erschwert zu haben und übernehme dafür die Ver- antwortung. Es sei ihm bewusst, dass er als Rechtsanwalt auch in Zeiten hoher Be- lastung im Interesse der Rechtspflege professionellen Massstäben zu genügen ha- be. Bedingt durch schwierige private Umstände (mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit infolge einer Operation, daraus resultierender Arbeitsrückstand, stationäre Behand- lung seines Sohnes aufgrund einer Depression) sei dies, was seine Rückmeldung an das Gericht angehe, leider unzureichend gewesen. Aus einem Einzelfall zu schliessen, er könne seinen Beruf insgesamt nicht sorgfältig und gewissenhaft ausüben, gehe nach mehrjähriger, erfolgreicher anwaltlicher Tätigkeit in der Schweiz sicher zu weit. Zeitgleich mit diesem Schreiben habe er sich bei der zu- ständigen Richterin in aller Form entschuldigt und zugesichert, im Verfahren nun- mehr in der gebotenen speditiven Form mitzuwirken. Als Belege reichte der Diszi- plinarbeklagte ein Arztzeugnis ein, gemäss welchem er vom 28. November 2018 bis 9. Januar 2019 krankheitshalber 100% arbeitsunfähig war sowie ein Arztzeug- nis betreffend seinen Sohn, nach dem dieser vom 7. Februar 2019 bis 24. Februar 2019 100 % arbeitsunfähig war und sich in einer Klinik für Psychiatrie und Psycho- therapie in Behandlung befand (pag. 73 f.). In der Stellungnahme vom 23. April 2019 sprach der Disziplinarbeklagte sein Be- dauern aus, sich gegenüber dem Obergericht nicht zeitnah gemeldet zu haben. Ei- nen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA oder Zweifel an seiner Handlungsfähigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des Art. 8 BGFA begründe sein Verhalten aus folgen- den Gründen jedoch nicht: Zu einer möglichen Pflichtverletzung gegenüber seiner Klientin führte der Diszipli- narbeklagte aus, dass Art. 12 lit. a BGFA nicht die Qualität der Mandatsführung re- gle bzw. sanktioniere. Disziplinarrechtlich werde nicht die allgemeine Richtigkeit und Zweckmässigkeit der Mandatsführung überprüft. Dies sei Gegenstand des zi- vilrechtlichen Auftragsverhältnisses im Rahmen des Anwaltsmandats und daraus möglicherweise folgenden Schadenersatzansprüchen. Im Rahmen des Art. 12 lit. a BGFA sei allenfalls eine willentlich unrichtige oder grob fahrlässige fehlerhafte Mandatsausübung relevant, die so schwer wiege, dass daraus auf eine unverant- wortliche Berufsausübung geschlossen werden könne. Hinweise darauf liefere der Sachverhalt nicht. Im Übrigen bestreite er ein solches Verhalten. Betreffend der Mandatsführung im Innenverhältnis verwies der Disziplinarbeklagte auf seine berufliche Schweigepflicht, führte jedoch aus, dass die Vertretung einer Klientin im weit entfernten Ausland jeden Anwalt vor einige Herausforderungen stellen würde. Dies betreffe einerseits die eingeschränkte Kommunikationsmöglich- keiten und andererseits die Zahlung von Kostenvorschüssen, ohne die wohl kein Kollege tätig würde. Zur Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit gegenüber dem Gericht führte der Disziplinarbeklagte aus, das Einreichen einer Replik sei ein prozessuales Recht, von dem eine Partei oder ein Verfahrensbeteiligter Gebrauch machen könne, aber 4 nicht müsse. Aus der Tatsache allein, dass im Beschwerdeverfahren BK 18 480 nicht repliziert worden sei, könne daher kein Fehlverhalten geschlossen werden. Es sei zutreffend, dass ihm das Gericht im Verfahren WSG 18 38 und 39 eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme gesetzt habe und verfügt habe, bei Nicht- Kontaktaufnahme werde automatisch angenommen, dass Mandat sei erloschen. Auch hier begründe die Aufforderung des Gerichts in Verhältnis zu diesem keine rechtliche Pflicht zur Kontaktaufnahme, die hätte verletzt werden können. Im Ge- genteil nenne das Gericht in seiner Verfügung doch selbst die Konsequenzen der Säumnis. Selbst wenn man hier eine Pflichtverletzung gegenüber dem Gericht an- nehmen würde, wäre dies keinesfalls gravierend. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme durch das Gericht per Telefon oder per E-Mail sei festzustellen, dass die Kommunikation der Verfahrensbeteiligten mit dem Ge- richt prozessual entweder schriftlich per Post oder elektronisch signiert zu erfolgen habe. Es bestehe keine berufs- oder standesrechtliche Pflicht, Anrufe von Gerich- ten oder auch Behörden entgegenzunehmen oder zurückzurufen. Es sei keine gro- be Pflichtverletzung gegenüber dem Gericht. 10. Zusammenfassend hat der Disziplinarbeklagte unbestrittenermassen zwei Verfü- gungen der Anzeigerin und eine des Obergerichts unbeantwortet gelassen und war wiederholt weder telefonisch noch per Mail erreichbar. Es ist davon auszugehen, dass der Disziplinarbeklagte in dieser Zeit auch nicht in Kontakt mit seiner Mandan- tin stand und das Untätigbleiben nicht in Absprache mit dieser erfolgte. Gegenteili- ges wird in der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten jedenfalls nicht vorge- bracht. IV. Rechtliches 11. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwäl- te ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. 12. Im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates will Art. 12 lit. a BGFA die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstel- len. Er erhebt daher die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Anwaltsbe- rufs über die vertragliche (und damit privatrechtliche) Pflicht hinaus zur (öffentlich- rechtlichen) Berufspflicht, die so auch disziplinarrechtlich geschützt ist (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, N 9 zu Art. 12 BGFA). Nach Bundesgericht bezieht sich die Pflicht nach Art. 12 lit. a BGFA nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGer 2A.545/2003 E. 3 vom 4. Mai 2004). 13. Art. 12 lit. a BGFA umfasst auch die sorgfältige Führung und Organisation einer Kanzlei. Es muss gewährleistet sein, dass der Anwalt für seine Klienten und die Behörden erreichbar ist. Bei Abwesenheit hat er für eine Stellvertretung zu sorgen oder den Klienten und den Behörden seine vorübergehende Praxisschliessung mit- zuteilen. Es muss gewährleistet sein, dass der Anwalt mit seiner Kanzlei die von 5 ihm gewählte Art und Weise und das Mass seiner Berufsausübung beanstandungs- frei sicherstellen kann (FELLMANN, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 12 BGFA). Die gewissen- hafte Besorgung des erteilten Auftrags und die zeitgerechte Orientierung des Klien- ten über den Stand der anvertrauten Angelegenheit gehören zu den grundlegen- den, durch Art. 12 lit. a BGFA disziplinarrechtlich geschützten anwaltlichen Sorg- faltspflichten (FELLMANN, a.a.O., N 28 ff. und 29 f. zu Art. 12 BGFA). Als Pflichtver- letzung wertete die Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich sodann den Umstand, dass der Verteidiger zum ersten Antrag der Staats- anwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft keine Stellung nahm. Zwar müsse sich der Verteidiger zweifellos Gedanken über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bzw. einer Einsprache machen. Er habe jedoch seine Beurteilung der Erfolgschance eines Rechtsmittels oder einer Einsprache mit seinem Mandanten zu besprechen, erst recht, wenn es um die Frage gehe, ob er wegen Aussichtlosig- keit darauf verzichten solle. Es sei mit der Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen nicht vereinbar, den entsprechenden Antrag der Staatsan- waltschaft einfach unbeantwortet zu lassen, ohne sich zuvor mit dem Mandanten zu besprechen (FELLMANN, a.a.O., N 28d zu Art. 12 BGFA). 14. Vorliegend hat der Disziplinarbeklagte ohne Rücksprache mit seiner Klientin drei Verfügungen unbeantwortet gelassen, seine Klientin nicht über den Stand des Ver- fahrens orientiert und war für die Anzeigerin weder telefonisch noch per Mail er- reichbar. Mit diesem Verhalten verletzte der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, insbe- sondere die Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen Führung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, er- reichbar zu sein. Dass der Disziplinarbeklagte aus privaten Gründen (eigene Ar- beitsunfähigkeit und Krankheit des Sohnes) verhindert war, ist zwar verständlich, rechtfertigt es aber nicht, dass er sich überhaupt nicht vernehmen liess. Er hätte seine Klientin und das Gericht über die vorübergehende Abwesenheit informieren und für eine Stellvertretung sorgen oder um eine Verlängerung der Antwortfristen ersuchen müssen. V. Disziplinarmassnahme 15. Durch sein Verhalten hat der Disziplinarbeklagte, wie oben dargelegt, gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Bei einem Verstoss gegen das BGFA kann die Disziplinar- behörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot verhängen. 16. Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das berufliche Vor- leben des Anwalts (POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsge- setz, Zürich 2011, N 23 ff., insb. 27 zu Art. 17 BGFA). Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wah- 6 rung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (POLED- NA, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 17 BGFA). 17. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine eher leichte Verfehlung des Diszipli- narbeklagten. Es war zwar kein Einzelfall - der Disziplinarbeklagte liess drei Verfü- gungen unbeantwortet und setzte seine Klientschaft nicht darüber in Kenntnis - zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verfehlungen in einer kurz- en Zeitspanne geschahen, in der der Disziplinarbeklagte privat stark belastet war. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeklagte sein Fehlverhalten anerkennt und davon ausgegangen werden kann, dass er sich in einer ähnlichen Situation nicht mehr gleich verhalten würde. Bezüglich seines beruflichen Vorle- bens ist nichts Negatives bekannt. Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend eine Verwarnung als angebrachte und verhältnis- mässige Disziplinarmassnahme. Dem Disziplinarbeklagten ist gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA eine Verwarnung zu ertei- len. VI. Kosten 18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. 19. Der Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Par- teikostenersatz noch auf Parteientschädigung; er hat dies auch nicht verlangt. 7 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Rechtsanwalt A.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und in An- wendung von Art. 17 lit. a BGFA verwarnt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 5. Der Anzeigerin (Art. 32 Abs. 2 KAG) und der Aufsichtskommission über die Anwältin- nen und Anwälte des Kantons Zürichs (Art. 16 Abs. 3 BGFA) wird die Art der Erledi- gung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt. Bern, 28. August 2019 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 29. August 2019) Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 8