als mildeste Sanktion erscheint daher als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass diese genügt, um die Disziplinarbeklagte dazu anzuhalten, diesem Bereich der Berufsausübung künftig die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere da sie bereits ausgeführt hat, dass sie die Kontrolle der Fristen, welche von Klienten gesetzt werden, reorganisiert und verbessert habe. 10 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Disziplinarbeklagte die Kosten zu tragen (Art. 35 Abs. 1 KAG).