Hinsichtlich des beruflichen Vorlebens ist nichts Negatives bekannt. Unter den gegebenen Umständen ist die Disziplinarbeklagte mit einer Verwarnung zu sanktionieren. Die Verletzung der Informationspflicht nach Art. 12 lit. i BGFA ist vorliegend als leicht zu qualifizieren. Eine Verwarnung (Art. 17 lit. a BGFA) als mildeste Sanktion erscheint daher als angemessen.