Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass zwar nur ein Verstoss vorliegt, jedoch auf mehrere Bitten nicht reagiert wurde. Allerdings ist auch zu beachten, dass trotz der Nichtreaktion auf die Bitte um Abrechnung auch immer wieder neue Anliegen seitens des Anzeigers vorgetragen wurden, so dass zumindest anfänglich hätte davon ausgegangen werden können, dass sich mit der telefonischen Angabe, der Vorschuss sei noch nicht aufgebraucht, die Angelegenheit erledigt habe.