So hat die Disziplinarbeklagte zumindest diese vier Aufforderungen gekannt und nicht reagiert, insgesamt also während rund eineinhalb Jahren (12. April 2018 – 26. September 2019) nicht. Das Verhalten der Disziplinarbeklagten lässt sich nicht mit der Berufsregel vereinbaren, wonach Anwälte ihre Klienten auf deren Verlangen hin über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren haben und stellt eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA dar. Dass die Disziplinarbeklagte – wie sie vorbringt – in jener Zeit zumindest teilweise mit dem Büroumzug beschäftigt, gesundheitlich angeschlagen