Es ist schwer vorstellbar, dass die Disziplinarbeklagte insgesamt 8 Nachrichten auf ihrer eigenen Mailadresse nicht erhalten hat. Zumindest teilweise stimmt dies auch offensichtlich nicht, hat doch die Disziplinarbeklagte am 19. September 2018 durchaus noch auf eine Nachricht des Anzeigers reagiert (pag. 21) und eine der Aufforderungen, eine Abrechnung zu erstellen, wurde als Antwort auf diese Mailnachricht verfasst. Weshalb diese nicht hätte zugestellt werden können, ist mehr als fraglich.