8 solche im Sinne von Art. 12 lit. i BGFA also verlangt. Auch wenn die Disziplinarbeklagte geltend macht, er habe sie jeweils am Telefon einzig gefragt, ob der Vorschuss reiche und er habe darum gebeten informiert zu werden, bevor der Vorschuss aufgebraucht sei, vermag dies die fehlende Reaktion auf die Bitte um Abrechnung nicht zu rechtfertigen.