Allerdings ist bereits dem Gesetzeswortlaut von Art. 12 lit. i BGFA klar und unmissverständlich zu entnehmen, dass die Klientschaft über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren ist, einerseits von sich aus periodisch und andererseits auf Verlangen. Auch wenn diskutiert werden kann, wie häufig eine solche Information vom Anwalt selbst zu erfolgen hat, kann diese Frage vorliegend offenbleiben. Es scheint klar, dass bei einer Mandatsführung von Februar 2018 bis September 2019 periodische Informationen hätten erfolgen müssen, was von der Disziplinarbeklagten letztlich auch nicht bestritten wird.