Dass der Anzeiger nicht über die Modalitäten der Rechnungsstellung aufgeklärt worden wäre, wurde von ihm nicht geltend gemacht. Die Disziplinarbeklagte führte nachvollziehbar aus, dass der Anzeiger, welcher offenbar bereits mehrere Anwälte beauftragt und diesen die Mandate wieder entzogen und sich insbesondere auch über die Rechnungen beklagt hatte, bereits vor dem ersten Termin die entsprechende Aufklärung verlangt und erhalten hat. Ebenfalls sei er am ersten Termin nochmals aufgeklärt worden. Allerdings ist bereits dem Gesetzeswortlaut von Art.