13. Somit ist die Frage zu prüfen, ob der Umstand, dass auf die wiederholten, zahlreichen Bitten um Erstellung einer Abrechnung zugestandenermassen nicht reagiert und keine Abrechnung erstellt wurde, eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA darstellt. Art. 12 lit. i BGFA gebietet den Anwälten, ihre Klientschaft über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und sie während des Mandats über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren.