Vielmehr spricht die Tatsache, dass sich der Anzeiger bereits nach zwei Tagen über eine fehlende Antwort beklagte, dafür, dass er sehr ungeduldig ist bzw. zumindest war. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Disziplinarbeklagte nicht nur ein Mandat zu betreuen hat, allenfalls Verhandlungstermine wahrnehmen muss und Fristen zu wahren hat, versteht es sich von selbst, dass nicht jede Frage innert Stunden zu beantworten ist. Eine Verzögerung ist nicht auszumachen. Es liegt keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor.