Es handelt sich um nur 2 Tage. Es ist offensichtlich, dass eine Frist von 2 Tagen zu kurz ist, um von einer Verzögerung oder einem Untätigbleiben zu sprechen. Es liegt also weder eine Verzögerung vor noch kann eine disziplinarrechtlich relevante Verzögerung überhaupt diskutiert werden. Vielmehr spricht die Tatsache, dass sich der Anzeiger bereits nach zwei Tagen über eine fehlende Antwort beklagte, dafür, dass er sehr ungeduldig ist bzw. zumindest war.