7 - Schliesslich geht nur noch aus der Nachricht vom 20. Dezember 2018 (pag. 93) hervor, dass der Anzeiger sich meldete und rügte, dass er «schon wieder zwei Tage» ohne Rückmeldung verblieben sei. Auch wenn das damalige Anliegen nicht bekannt ist, liegt doch die Anfrage bzw. die Nachricht vom 18. Dezember 2018 nicht vor, ist festzuhalten, dass hier immerhin die Zeitspanne, innert welcher keine Reaktion erfolgte, bekannt ist. Es handelt sich um nur 2 Tage.