Es ist unklar, wann er der Disziplinarbeklagten welche Fragen gestellt hat und innert welcher Zeit die drei Anrufversuche erfolgt sind, so dass nicht beurteilt werden kann, ob überhaupt eine Verzögerung vorliegt, geschweige denn eine disziplinarrechtlich relevante. - Am 17. September 2018 (pag. 25) führte er aus, dass er um eine Kostenübersicht bitte. Wichtiger sei ihm aber die Beantwortung seiner Fragen aus der Mail. Auch hier ist unbekannt, um welche Fragen es sich gehandelt hat und wann diese gestellt wurden, so dass auch hier keine Verzögerung geprüft oder angenommen werden kann.