Aus der Kasuistik sind etwa folgende Fälle bekannt, die disziplinarisch zu ahnden waren: - Mehr als zweijähriges Zuwarten mit Einreichung der Klage nach erfolgter Sühneverhandlung (FELLMANN, a.a.O., N 246); - Völliges Passivbleiben, bspw. durch mehrfaches Nichtbeantworten von Schreiben, Anfragen oder Mahnungen des Klienten (FELLMANN, a.a.O., N 248); - Untätig bleiben eines Anwaltes von rund dreieinhalb Monaten trotz wiederholter persönlicher Vorsprache der Klientin in der Kanzlei mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. Art. 12 N 28 f.);