Unter die Generalklausel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch, den erhaltenen Auftrag möglichst beförderlich auszuführen, was ein Ausfluss der Treuepflicht darstellt. Gewisse Verzögerungen sind allerdings wegen des stark variierenden Arbeitsanfalls in einer Anwaltspraxis hinzunehmen, sofern diese keine Rechtsnachteile für den Klienten zur Folge haben. Eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung ist disziplinarrechtlich relevant (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage, N 246). Aus der Kasuistik sind etwa folgende Fälle bekannt, die disziplinarisch zu ahnden waren: -