10. Vorliegend steht einerseits eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und andererseits eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA im Raum. Vorab ist daher abzuklären, ob das Verhalten und die Mandatsführung der Disziplinarbeklagten die Generalklausel gemäss lit. a verletzt hat, um anschliessend zu prüfen, ob bezüglich der vom Anzeiger gerügten fehlenden Abrechnung eine Verletzung von lit. i vorliegt.