8. Die Referentin beantragte keine zusätzlichen Beweismassnahmen. 9. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 KAG gegeben, da die Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist.