BGFA machte die Disziplinarbeklagte geltend, dass der Anzeiger sich vor ihr bereits durch zwei andere Anwälte habe vertreten lassen, wobei er beim einen Anwalt auch mehrere Reduktionen der Rechnung verlangt habe. Bereits im Vorfeld und auch anlässlich des ersten Termins habe er sich nach den Grundsätzen der Rechnungsstellung erkundigt und sie habe ihn detailliert aufgeklärt, insbesondere auch über die Höhe des Stundenansatzes. Sie räumte dagegen ein, sie habe den Anzeiger nicht periodisch informiert.