6. Nach zweimaliger Fristerstreckung führte die Disziplinarbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2020 aus, sie habe für den Anzeiger im Jahr 2018 diverse Mandate geführt. Die Sachverhaltsdarstellung entspricht wörtlich derjenigen in der kurzen Stellungnahme vom 29. Dezember 2019, so dass diese hier nicht wiederholt werden muss. Bezüglich einer möglichen Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA machte die Disziplinarbeklagte geltend, dass der Anzeiger sich vor ihr bereits durch zwei andere Anwälte habe vertreten lassen, wobei er beim einen Anwalt auch mehrere Reduktionen der Rechnung verlangt habe.