4. Nach einmaliger Fristerstreckung führte die Disziplinarbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2019 aus, dass sie für den Anzeiger im Jahr 2018 verschiedene Verfahren geführt habe. Sie teilte das Mandat in sechs unterschiedliche Phasen ein: Einerseits sei es um eine Verfügung der KESB vom 30. Januar 2018 betreffend Abweisung des Antrags des Anzeigers auf Neuregelung der elterlichen Sorge und der Errichtung einer Beistandschaft gegangen. Obwohl der Anzeiger Mühe gehabt habe einzusehen, dass eine Beschwerde wenig Aussichten auf Erfolg habe, habe er sich schliesslich gegen eine solche entschieden.