2. Am 15. November 2019 wurde dem Anzeiger seitens der Anwaltsaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass ihm im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, er je- 2 doch, da er in seiner Beschwerde darum gebeten hatte, über die Art der Erledigung des Verfahrens informiert werde. 3. Mit Schreiben vom 15. November 2019, welchem die Anzeige beigelegt wurde, setzte der Präsident i.V. der Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen.