Regeste: Keine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA); Verletzung der Aufklärungspflicht über das geschuldete Honorar (Art. 12 lit. i BGFA) Die Anwaltsaufsichtsbehörde konnte keine disziplinarrechtlich relevante Verzögerung ausmachen, womit auch keine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung vorliegt. Hingegen hat die Disziplinarbeklagte dadurch, dass sie mindestens vier Aufforderungen gekannt und darauf – während rund eineinhalb Jahren - nicht reagiert hat, die Berufsregeln von Art. 12 lit. i BGFA verletzt, wonach Anwälte ihre Klienten auf deren Verlangen hin über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren haben. Erwägungen: