{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2020-09-16", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2019-193_2020-09-16.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2019_193_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f76ee5d671a988df259c39bb069a660876bdb2fac22419f85ba5466d2349ce035fffcfe8b72d120c2d9db86cace8c4359?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f76ee5d671a988df259c39bb069a660876bdb2fac22419f85ba5466d2349ce035fffcfe8b72d120c2d9db86cace8c4359&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2019_193", "Checksum": "667707c786ca0cc3e07fda6a932d2c84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2019 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 16.09.2020 AA 2019 193"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 16.09.2020 AA 2019 193"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 16.09.2020 AA 2019 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA); Verletzung der Aufklärungspflicht über das geschuldete Honorar (Art. 12 lit. i BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:07", "Checksum": "99623ec850f02583700e882c344cda0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 16.09.2020 AA 2019 193\nRegeste:\nKeine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA); Verletzung der Aufklärungspflicht über das geschuldete Honorar (Art. 12 lit. i BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 19 193\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. September 2020\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin),\nOberrichterin Friederich Hörr, Rechtsanwalt Schnidrig,\nGerichtspräsidentin Dupuis,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeiger\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagte\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 13. November 2019\n\nRegeste:\nKeine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA);\nVerletzung der Aufklärungspflicht über das geschuldete Honorar (Art. 12 lit. i BGFA)\nDie Anwaltsaufsichtsbehörde konnte keine disziplinarrechtlich relevante Verzögerung\nausmachen, womit auch keine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung\nvorliegt.\nHingegen hat die Disziplinarbeklagte dadurch, dass sie mindestens vier Aufforderungen\ngekannt und darauf – während rund eineinhalb Jahren - nicht reagiert hat, die Berufsregeln\nvon Art. 12 lit. i BGFA verletzt, wonach Anwälte ihre Klienten auf deren Verlangen hin über\ndie Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren haben.\nErwägungen:\n\n1. A.________ (nachfolgend Anzeiger) wandte sich am 13. November 2019 mit einem\nals «Beschwerde» bezeichneten Schreiben an die Anwaltsaufsichtsbehörde des\nKantons Bern und beklagte sich über das Verhalten von B.________ (nachfolgend\nDisziplinarbeklagte). Zur Begründung führte er aus, die Disziplinarbeklagte, welche\nvon ihm am 26. Februar 2018 einen Vorschuss in der Höhe von CHF 3'769.50 für\neinen geplanten Einspruch erhalten habe, habe seine Kontaktversuche und seine\nBitte um Abrechnung seit ca. Mitte 2018 nicht mehr beantwortet, obwohl er sich\nentschieden habe, doch keinen Einspruch zu erheben. Trotz unzähliger Mails und\nTelefonate mit dem Sekretariat sei nichts mehr passiert. Die Disziplinarbeklagte\nhabe nicht einmal auf seinen eingeschriebenen Brief vom 18. September 2019 mit\nFristansetzung zur Erstellung einer Abrechnung reagiert.\n\nDer Anzeiger legte eine Vielzahl von Mailschreiben und ein per Einschreiben zugestelltes Schreiben vor: Am 12. April 2018 (pag. 31) fragte er bei der Disziplinarbeklagten nach, wie viel der Termin gekostet habe und hat ein weiteres Mal um eine\nAbrechnung gebeten. Am 26. Juni 2018 (pag. 27) schrieb er nach verschiedenen\ntelefonischen Kontaktversuchen, dass er wissen möchte, was die Disziplinarbeklagte noch für ihn tun könne und er eine Abrechnung wünsche. Am 21. August\n2018 (pag. 29) fragte er nach dem aktuellen Kontostand. Auch am 17. September\n2018 (pag. 25) erkundigte er sich erneut nach dem Kontostand und bat um die Beantwortung seiner Fragen. Am 18. September 2018 (pag. 23) bat er um Antwort am\ngleichen oder nächsten Tag, worauf er die Mitteilung erhielt, die Disziplinarbeklagte\nsei intern am Zügeln und sie werde sich im Laufe der nächsten Woche melden. Am\n24. September 2018 (pag. 21) gab er dann seinem Bedauern Ausdruck, dass er\nnoch nichts gehört habe und wünschte erneut Antwort am gleichen oder am nächsten Tag. Schliesslich mahnte er am 30. Oktober 2018 (pag. 19) und führte aus, er\nwünsche eine Abrechnung und forderte dies schliesslich am 15. November 2018\n(pag. 17) nochmals, wobei er in diesem Schreiben auf seine engen finanziellen\nVerhältnisse hinwies und dringend um eine Abrechnung bat. Auch am 27. Februar\n2019 (pag. 15) verlangte er eine zeitnahe Abrechnung und wies darauf hin, dass er\ndas Geld dringend benötige. In seiner Nachricht vom 28. Februar 2019 (pag. 13)\nwies er auf die mehrfachen unbeantworteten Kontaktversuche hin und machte\ndeutlich, dass er nun keine Geduld und kein Verständnis mehr habe. Er verlangte\nnach wie vor nach einer Abrechnung. Ebenso forderte er am 10. Juni 2019 (pag.\n11) wieder eine Abrechnung und kündigte bereits zum zweiten Mal an, sonst einen\neingeschriebenen Brief zu schicken. Am 13. Juni 2019 (pag. 9) wies er schliesslich\ndarauf hin, dass er einen letzten Versuch mache, um eine Abrechnung zu erhalten\nund sonst die Anwaltskammer informieren werde. Am 18. September 2019 (pag. 3)\nverschickte er schliesslich per Einschreiben die Mitteilung, dass er die Abrechnung\nnun bis zum 26. September 2019 verlange. Dieses Schreiben wurde der Disziplinarbeklagten am 19. September 2019 zugestellt (pag. 5).\n\n2. Am 15. November 2019 wurde dem Anzeiger seitens der Anwaltsaufsichtsbehörde\nmitgeteilt, dass ihm im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, er je-\n\n2\ndoch, da er in seiner Beschwerde darum gebeten hatte, über die Art der Erledigung\ndes Verfahrens informiert werde.\n\n"}