Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 19 193 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. September 2020 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin), Oberrichterin Friederich Hörr, Rechtsanwalt Schnidrig, Gerichtspräsidentin Dupuis, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeiger gegen B.________ Disziplinarbeklagte Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 13. November 2019 Regeste: Keine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA); Verletzung der Aufklärungspflicht über das geschuldete Honorar (Art. 12 lit. i BGFA) Die Anwaltsaufsichtsbehörde konnte keine disziplinarrechtlich relevante Verzögerung ausmachen, womit auch keine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung vorliegt. Hingegen hat die Disziplinarbeklagte dadurch, dass sie mindestens vier Aufforderungen gekannt und darauf – während rund eineinhalb Jahren - nicht reagiert hat, die Berufsregeln von Art. 12 lit. i BGFA verletzt, wonach Anwälte ihre Klienten auf deren Verlangen hin über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren haben. Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend Anzeiger) wandte sich am 13. November 2019 mit einem als «Beschwerde» bezeichneten Schreiben an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und beklagte sich über das Verhalten von B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagte). Zur Begründung führte er aus, die Disziplinarbeklagte, welche von ihm am 26. Februar 2018 einen Vorschuss in der Höhe von CHF 3'769.50 für einen geplanten Einspruch erhalten habe, habe seine Kontaktversuche und seine Bitte um Abrechnung seit ca. Mitte 2018 nicht mehr beantwortet, obwohl er sich entschieden habe, doch keinen Einspruch zu erheben. Trotz unzähliger Mails und Telefonate mit dem Sekretariat sei nichts mehr passiert. Die Disziplinarbeklagte habe nicht einmal auf seinen eingeschriebenen Brief vom 18. September 2019 mit Fristansetzung zur Erstellung einer Abrechnung reagiert. Der Anzeiger legte eine Vielzahl von Mailschreiben und ein per Einschreiben zuge- stelltes Schreiben vor: Am 12. April 2018 (pag. 31) fragte er bei der Disziplinarbe- klagten nach, wie viel der Termin gekostet habe und hat ein weiteres Mal um eine Abrechnung gebeten. Am 26. Juni 2018 (pag. 27) schrieb er nach verschiedenen telefonischen Kontaktversuchen, dass er wissen möchte, was die Disziplinarbe- klagte noch für ihn tun könne und er eine Abrechnung wünsche. Am 21. August 2018 (pag. 29) fragte er nach dem aktuellen Kontostand. Auch am 17. September 2018 (pag. 25) erkundigte er sich erneut nach dem Kontostand und bat um die Be- antwortung seiner Fragen. Am 18. September 2018 (pag. 23) bat er um Antwort am gleichen oder nächsten Tag, worauf er die Mitteilung erhielt, die Disziplinarbeklagte sei intern am Zügeln und sie werde sich im Laufe der nächsten Woche melden. Am 24. September 2018 (pag. 21) gab er dann seinem Bedauern Ausdruck, dass er noch nichts gehört habe und wünschte erneut Antwort am gleichen oder am nächs- ten Tag. Schliesslich mahnte er am 30. Oktober 2018 (pag. 19) und führte aus, er wünsche eine Abrechnung und forderte dies schliesslich am 15. November 2018 (pag. 17) nochmals, wobei er in diesem Schreiben auf seine engen finanziellen Verhältnisse hinwies und dringend um eine Abrechnung bat. Auch am 27. Februar 2019 (pag. 15) verlangte er eine zeitnahe Abrechnung und wies darauf hin, dass er das Geld dringend benötige. In seiner Nachricht vom 28. Februar 2019 (pag. 13) wies er auf die mehrfachen unbeantworteten Kontaktversuche hin und machte deutlich, dass er nun keine Geduld und kein Verständnis mehr habe. Er verlangte nach wie vor nach einer Abrechnung. Ebenso forderte er am 10. Juni 2019 (pag. 11) wieder eine Abrechnung und kündigte bereits zum zweiten Mal an, sonst einen eingeschriebenen Brief zu schicken. Am 13. Juni 2019 (pag. 9) wies er schliesslich darauf hin, dass er einen letzten Versuch mache, um eine Abrechnung zu erhalten und sonst die Anwaltskammer informieren werde. Am 18. September 2019 (pag. 3) verschickte er schliesslich per Einschreiben die Mitteilung, dass er die Abrechnung nun bis zum 26. September 2019 verlange. Dieses Schreiben wurde der Disziplina- rbeklagten am 19. September 2019 zugestellt (pag. 5). 2. Am 15. November 2019 wurde dem Anzeiger seitens der Anwaltsaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass ihm im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, er je- 2 doch, da er in seiner Beschwerde darum gebeten hatte, über die Art der Erledigung des Verfahrens informiert werde. 3. Mit Schreiben vom 15. November 2019, welchem die Anzeige beigelegt wurde, setzte der Präsident i.V. der Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwür- fen. 4. Nach einmaliger Fristerstreckung führte die Disziplinarbeklagte in ihrer Stellung- nahme vom 29. Dezember 2019 aus, dass sie für den Anzeiger im Jahr 2018 ver- schiedene Verfahren geführt habe. Sie teilte das Mandat in sechs unterschiedliche Phasen ein: Einerseits sei es um eine Verfügung der KESB vom 30. Januar 2018 betreffend Abweisung des Antrags des Anzeigers auf Neuregelung der elterlichen Sorge und der Errichtung einer Beistandschaft gegangen. Obwohl der Anzeiger Mühe gehabt habe einzusehen, dass eine Beschwerde wenig Aussichten auf Erfolg habe, habe er sich schliesslich gegen eine solche entschieden. In der zweiten Pha- se habe er sich dann nicht entscheiden können, ob er die Akten der KESB lieber bei der Disziplinarbeklagten im Büro oder bei sich einsehen möchte, dann habe er sich wegen einer Rechnung eines früheren Anwaltes gemeldet, mit der er nicht einverstanden gewesen sei, in einer vierten Phase sei es um die Neuregelung des Unterhalts gegangen, in der fünften Phase um die alternierende Obhut und einen erneuten Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge und schliesslich sei noch eine Beratung für einen Wechsel der Beistandsperson Gegenstand des Mandats gewe- sen. Sie habe viele Anfragen beantwortet und auch häufig mit dem Anzeiger disku- tiert, wobei sie ihn auch über die Kosten informiert habe und ihn sogar ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es teurer sei, mit ihr fünf Mal über die Art der Ak- teneinsicht zu diskutieren anstatt das Sekretariat die Akten von Anfang an kopieren zu lassen. Das Mandat sei zeitaufwändig und schwierig gewesen, sie habe teilwei- se bis zu 8 Mails pro Tag erhalten. Die vom Anzeiger vorgelegten Mails habe sie – was sie sich nicht erklären könne – ab September 2018 nicht mehr erhalten, obwohl sie dem Anzeiger bis Dezember 2018 Fragen beantwortet habe. Sie stellte fest, dass es für den Anzeiger offenbar nur die erste Phase gegeben habe. Dies, obwohl sie die nach der ersten Phase gestellten weiteren Anfragen beantwortet und der Anzeiger jeweils auch gefragt habe, ob der Aufwand durch den Kostenvorschuss noch gedeckt sei. Als Beleg, dass es nicht nur eine erste Phase gegeben habe und das Mandat somit nicht bereits mit Mailschreiben vom 4. März 2018 (pag. 79), gegen den Entscheid der KESB keine «Einsprache» zu erheben, beendet war, reichte die Disziplinarbe- klagte diverse spätere Anfragen und Nachrichten ein: Dem Mailschreiben des An- zeigers vom 12. April 2018 (pag. 81) lässt sich entnehmen, dass der Anzeiger um Beratung bezüglich einer Rechnung gebeten hat. Aus dem Schreiben der Diszipli- narbeklagten vom 12. Juli 2018 (pag. 83) gehen Erklärungen zur Neuberechnung des Unterhalts hervor, in einer (ausführlichen) Mail des Anzeigers vom 23. August 2018 (13.22 Uhr, pag. 85) geht es um die alternierende Obhut und im gleichentags gesendeten, nicht weniger ausführlichen Schreiben des Anzeigers (23.42 Uhr, pag. 87 f.) um das gemeinsame Sorgerecht. In der letzten Anfrage des Anzeigers vom 3 17. Dezember 2018 (pag. 91) geht es schliesslich um Akteneinsicht bei der KESB, wobei in der folgenden Nachricht vom 20. Dezember 2018 (pag. 93) festgehalten ist, dass der Anzeiger schon wieder zwei Tage ohne Rückmeldung sei und er drin- gend eine kurze Antwort benötige. Die Disziplinarbeklagte räumte in ihrer Stellungnahme ein, den eingeschriebenen Brief erhalten und zu wenig beachtet zu haben. Schliesslich sei sie vom lange ge- planten aber bis dahin nicht umgesetzten internen Büroumzug überrascht worden, ausgerechnet in einer Zeit, da sie gesundheitlich angeschlagen und auch privat sehr belastet gewesen sei. Sie räumte weiter ein, dass das Dossier A.________ in einer Umzugskiste verloren und vergessen gegangen sei und dass dies nicht hätte passieren dürfen. Sie habe zwischenzeitlich aber abgerechnet und sich für die Ver- spätung entschuldigt. Die Feiertage habe sie genutzt, um negative Folgen der Büroumstrukturierung zu beseitigen und auch ein Vieraugenprinzip für von Klienten gesetzte Fristen einzuführen. Schliesslich bat sie darum, auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten. 5. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wurde festgehalten, dass die Disziplinarbe- klagte mit Datum vom 6. September 2002 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen worden ist und daher der Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesge- setzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) untersteht. Gestützt auf die Anzeige wurde ein Verfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und/oder lit. i BGFA eröff- net. Der Disziplinarbeklagten wurde gleichzeitig eine Frist eingeräumt, um eine ausführliche Stellungnahme zu den Vorwürfen einzureichen. 6. Nach zweimaliger Fristerstreckung führte die Disziplinarbeklagte in ihrer Stellung- nahme vom 20. April 2020 aus, sie habe für den Anzeiger im Jahr 2018 diverse Mandate geführt. Die Sachverhaltsdarstellung entspricht wörtlich derjenigen in der kurzen Stellungnahme vom 29. Dezember 2019, so dass diese hier nicht wieder- holt werden muss. Bezüglich einer möglichen Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA machte die Disziplina- rbeklagte geltend, dass der Anzeiger sich vor ihr bereits durch zwei andere Anwälte habe vertreten lassen, wobei er beim einen Anwalt auch mehrere Reduktionen der Rechnung verlangt habe. Bereits im Vorfeld und auch anlässlich des ersten Ter- mins habe er sich nach den Grundsätzen der Rechnungsstellung erkundigt und sie habe ihn detailliert aufgeklärt, insbesondere auch über die Höhe des Stundenan- satzes. Sie räumte dagegen ein, sie habe den Anzeiger nicht periodisch informiert. Dieser habe sie telefonisch jeweils gefragt, ob der Vorschuss reiche und er habe darauf aufmerksam gemacht, dass er informiert werden möchte, bevor der Vorschuss auf- gebraucht sei. Sie wiederholte schliesslich, sie habe die diversen Mails des Anzei- gers nicht erhalten und sei davon ausgegangen, dass er sich melden werde, so- bald er den zusammen diskutierten Umzug vollzogen habe. Über die offenbar be- reits erfolgten Umzüge sei sie nicht informiert worden und habe schliesslich erst das Einschreiben erhalten. Dieses habe sie völlig blockiert, denn sie habe es noch 4 nie erlebt, dass in einem Mandat über längere Zeit nichts laufe und sie dann die Androhung einer Meldung bei der Aufsichtsbehörde erhalte. Sie räumte aber erneut ein, eine geringe Verzögerung habe sich durch den bürointernen Umzug ergeben und sie habe die Rechnung im Detail prüfen wollen, da sie gewusst habe, dass der Anzeiger auch Rechnungen anderer Anwälte hinterfragt habe. Es sei zu einer Ver- zögerung gekommen, welche aber keine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA darstel- le. Sie habe den Anzeiger in einer rechtlich anspruchsvollen Situation ausführlich, richtig und vollständig beraten, die Erfolgsaussichten seien konkret abgeklärt und besprochen worden und im Zusammenhang mit den übrigen Fragen sei die aktuel- le Situation besprochen und eingeschätzt worden. Sie habe das Mandat grundsätz- lich sorgfältig und gewissenhaft geführt. 7. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Stellungnahme der Disziplinarbeklagten und bestimmte Fürspre- cherin Franziska Marti zur Referentin (pag. 133). 8. Die Referentin beantragte keine zusätzlichen Beweismassnahmen. 9. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 KAG gegeben, da die Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist. 10. Vorliegend steht einerseits eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und andererseits eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA im Raum. Vorab ist daher abzuklären, ob das Verhalten und die Mandatsführung der Disziplinarbeklagten die Generalklausel gemäss lit. a verletzt hat, um anschliessend zu prüfen, ob bezüglich der vom An- zeiger gerügten fehlenden Abrechnung eine Verletzung von lit. i vorliegt. 11. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abwei- chende kantonale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 130 II 72 E. 3). Zur Ausle- gung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Stan- desregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Be- rufspflichten zu konkretisieren (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 4 ff). Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwäl- te ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrau- enswürdigkeit in Frage stellt. Die Güte der Dienstleistung hängt aber auch von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist das vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten (vgl. dazu BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV Band 140/2004 S. 102 ff.). Im Ver- hältnis zwischen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtli- 5 chen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten ge- gen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich al- so um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt demgegenüber eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist (FELLMANN, in: FELL- MANN/ZINDEL, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 12 BGFA). Unter die Generalklausel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch, den erhaltenen Auftrag möglichst beförderlich auszuführen, was ein Ausfluss der Treuepflicht darstellt. Gewisse Verzögerungen sind allerdings wegen des stark variierenden Arbeitsanfalls in einer Anwaltspraxis hinzunehmen, sofern diese keine Rechtsnachteile für den Klienten zur Folge haben. Eine krasse Verlet- zung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung ist disziplinarrechtlich relevant (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage, N 246). Aus der Kasuistik sind etwa folgende Fälle bekannt, die disziplinarisch zu ahnden waren: - Mehr als zweijähriges Zuwarten mit Einreichung der Klage nach erfolgter Süh- neverhandlung (FELLMANN, a.a.O., N 246); - Völliges Passivbleiben, bspw. durch mehrfaches Nichtbeantworten von Schrei- ben, Anfragen oder Mahnungen des Klienten (FELLMANN, a.a.O., N 248); - Untätig bleiben eines Anwaltes von rund dreieinhalb Monaten trotz wiederholter persönlicher Vorsprache der Klientin in der Kanzlei mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. Art. 12 N 28 f.); - Wiederholte Phasen von Untätigkeit bzw. fehlenden Rückmeldungen über teil- weise mehrere Monate hinweg trotz wiederholten Versuchen der Klientschaft zur Kontaktnahme (AA 13 56 vom 11.10.2013). 12. Der Anzeiger wirft der Disziplinarbeklagten vor, sie habe auf keine seiner vielen Mailnachrichten und Telefonate reagiert. Zwar bezieht er sich bei diesem Vorwurf insbesondere auf seine Bitte um Abrechnung der Leistungen, jedoch reichte er auch Nachrichten ein, in denen er um Beantwortung seiner (anderen) Fragen bat. Durch die vom Anzeiger eingereichten Mailnachrichten entsteht durchaus vorerst der Eindruck, er habe der Disziplinarbeklagten ein Mandat erteilt und dieses schon nach Kurzem – mit seinem Entscheid, keine «Einsprache» zu erheben – wieder beendet. Weiter entsteht der Eindruck, dass die Disziplinarbeklagte ab dem 12. April 2018 die Anfragen und Bitten des Anzeigers um Abrechnung nicht mehr be- antwortet habe, ja für ihn überhaupt nicht mehr erreichbar gewesen sei. Auffallend ist jedoch, dass der Tonfall des Anzeigers in seinen Nachrichten bis zum 27. Fe- bruar 2019 gleichbleibend freundlich ist, was zumindest erstaunlich wäre, wenn er über rund 10 Monate nie einen Kontakt hätte herstellen können und nie eine Ant- wort erhalten hätte. Zudem fällt auf, dass in der Nachricht vom 21. August 2018 (pag. 29) ein Teil geschwärzt ist – was vermuten lässt, dass es in dieser Nachricht nicht nur um die Abrechnung gegangen ist – und in der Nachricht vom 17. Septem- 6 ber 2018 (pag. 25) Bezug auf gestellte Fragen «aus der Mail» genommen wird, wobei diese Fragen offensichtlich keinen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Auftrag haben können: Die vom Anzeiger geprüfte «Einsprache» gegen den Ent- scheid der KESB vom 30. Januar 2018 konnte unmöglich noch Gegenstand der Fragen gebildet haben, da dieser Entscheid im September 2018 offensichtlich schon einige Monate in Rechtskraft erwachsen war. Somit ergibt sich trotz des ersten Eindrucks, dass der Anzeiger einen Vorschuss für eine schliesslich nicht eingereichte Beschwerde bezahlt, das Mandant dann been- det und er über 18 Monate keine Abrechnung erhalten haben soll, dass offensicht- lich weitere Aufträge erteilt oder Fragen gestellt wurden. Die vom Anzeiger einge- reichten Nachrichten vermitteln daher kein korrektes Bild, was sich bestätigt, wenn die von der Disziplinarbeklagten eingereichten Nachrichten gewürdigt werden. Auch wenn nicht sämtliche Nachrichten vorliegen, vermögen sie doch zu belegen, dass das Mandat offensichtlich nicht kurz nach Bezahlung des Vorschusses am 26. Februar 2018 (pag. 7) mit Mailschreiben vom 4. März 2018 (pag. 79) beendet wurde und machen auch klar, dass zahlreiche weitere Fragen gestellt und Aufträge erteilt wurden, welche zumindest bis zum 17. Dezember 2018 (pag. 81-91) zur Zu- friedenheit des Anzeigers und schnell genug beantwortet wurden, sonst hätte er nicht immer neue Fragen gestellt und weitere Aufträge erteilt. Somit lässt sich – abgesehen von der immerwährenden Bitte, eine Abrechnung zu- zustellen – nur gerade aus drei Nachrichten entnehmen, dass der Anzeiger auch um Beantwortung oder Behandlung anderer Anliegen als die Rechnungsstellung gebeten oder gemahnt hat. - Am 26. Juni 2018 (pag. 27) hat er festgehalten, dass er sich zwei Mal per Mail und drei Mal per Telefon gemeldet habe und noch keine Antwort auf die Frage erhalten habe, was die Disziplinarbeklagte noch für ihn tun könne. Er hielt auch fest, dass er den Fall gerne abschliessen möchte, so dass er letztlich die Frage, was für ihn noch getan werden könne, selbst beantwortet hat. Es ist unklar, wann er der Disziplinarbeklagten welche Fragen gestellt hat und innert welcher Zeit die drei Anrufversuche erfolgt sind, so dass nicht beurteilt werden kann, ob überhaupt eine Verzögerung vorliegt, geschweige denn eine disziplinarrechtlich relevante. - Am 17. September 2018 (pag. 25) führte er aus, dass er um eine Kostenüber- sicht bitte. Wichtiger sei ihm aber die Beantwortung seiner Fragen aus der Mail. Auch hier ist unbekannt, um welche Fragen es sich gehandelt hat und wann diese gestellt wurden, so dass auch hier keine Verzögerung geprüft oder ange- nommen werden kann. Wie bereits erwähnt, blieb der Tonfall gleichbleibend freundlich, so dass davon auszugehen ist, dass der Anzeiger immer wieder Kon- takt herstellen und Antworten erhältlich machen konnte, ansonsten er eben nicht einerseits immer neue Fragen gestellt oder andere Anliegen an die Disziplinar- beklagte gerichtet hätte und andererseits kaum noch freundlich geblieben wäre, sondern die Meldung an die Anwaltsaufsichtsbehörde viel früher als mehr als 21 Monate nach Bezahlung des Vorschusses gemacht hätte. 7 - Schliesslich geht nur noch aus der Nachricht vom 20. Dezember 2018 (pag. 93) hervor, dass der Anzeiger sich meldete und rügte, dass er «schon wieder zwei Tage» ohne Rückmeldung verblieben sei. Auch wenn das damalige Anliegen nicht bekannt ist, liegt doch die Anfrage bzw. die Nachricht vom 18. Dezember 2018 nicht vor, ist festzuhalten, dass hier immerhin die Zeitspanne, innert wel- cher keine Reaktion erfolgte, bekannt ist. Es handelt sich um nur 2 Tage. Es ist offensichtlich, dass eine Frist von 2 Tagen zu kurz ist, um von einer Verzöge- rung oder einem Untätigbleiben zu sprechen. Es liegt also weder eine Verzöge- rung vor noch kann eine disziplinarrechtlich relevante Verzögerung überhaupt diskutiert werden. Vielmehr spricht die Tatsache, dass sich der Anzeiger bereits nach zwei Tagen über eine fehlende Antwort beklagte, dafür, dass er sehr un- geduldig ist bzw. zumindest war. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Disziplinarbeklagte nicht nur ein Mandat zu betreuen hat, allenfalls Verhand- lungstermine wahrnehmen muss und Fristen zu wahren hat, versteht es sich von selbst, dass nicht jede Frage innert Stunden zu beantworten ist. Eine Verzögerung ist nicht auszumachen. Es liegt keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor. 13. Somit ist die Frage zu prüfen, ob der Umstand, dass auf die wiederholten, zahlrei- chen Bitten um Erstellung einer Abrechnung zugestandenermassen nicht reagiert und keine Abrechnung erstellt wurde, eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA dar- stellt. Art. 12 lit. i BGFA gebietet den Anwälten, ihre Klientschaft über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und sie während des Mandats über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören Hinweise auf die Bezahlung allfälliger Vorschüsse, die Art des Honorars, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, auf Zahlungsfristen und auf die Höhe eines allenfalls zu bezahlenden Stundenansatzes. Dass der Anzeiger nicht über die Modalitäten der Rechnungsstellung aufgeklärt worden wäre, wurde von ihm nicht geltend gemacht. Die Disziplinarbeklagte führte nachvollziehbar aus, dass der Anzeiger, welcher offenbar bereits mehrere Anwälte beauftragt und diesen die Mandate wieder entzogen und sich insbesondere auch über die Rechnungen beklagt hatte, bereits vor dem ersten Termin die entspre- chende Aufklärung verlangt und erhalten hat. Ebenfalls sei er am ersten Termin nochmals aufgeklärt worden. Allerdings ist bereits dem Gesetzeswortlaut von Art. 12 lit. i BGFA klar und unmiss- verständlich zu entnehmen, dass die Klientschaft über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren ist, einerseits von sich aus periodisch und andererseits auf Verlangen. Auch wenn diskutiert werden kann, wie häufig eine solche Information vom Anwalt selbst zu erfolgen hat, kann diese Frage vorliegend offenbleiben. Es scheint klar, dass bei einer Mandatsführung von Februar 2018 bis September 2019 periodische Informationen hätten erfolgen müssen, was von der Disziplinarbeklag- ten letztlich auch nicht bestritten wird. Sie räumte ja ein, dass keine periodische In- formation erfolgt ist. Der Anzeiger hat aber ausdrücklich spätestens ab dem 12. April 2018 schriftlich per Mail immer wieder nach einer Abrechnung gefragt, eine 8 solche im Sinne von Art. 12 lit. i BGFA also verlangt. Auch wenn die Disziplinarbe- klagte geltend macht, er habe sie jeweils am Telefon einzig gefragt, ob der Vor- schuss reiche und er habe darum gebeten informiert zu werden, bevor der Vor- schuss aufgebraucht sei, vermag dies die fehlende Reaktion auf die Bitte um Ab- rechnung nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn anlässlich der diversen Telefonate je- des Mal bestätigt worden wäre, dass der Vorschuss bisher ausreichend sei, würde dies einerseits keine Information über die Höhe des geschuldeten Honorars dar- stellen und musste andererseits der Disziplinarbeklagten durch die stete Wiederho- lung der Bitte um Abrechnung in den Mailnachrichten – auch nach erfolgter telefo- nischer Besprechung – bewusst sein, dass der Anzeiger wirklich eine Abrechnung über den Vorschuss und die geleisteten Arbeiten wünschte und die Auskunft, der Vorschuss reiche aus und sei noch nicht aufgebraucht, für ihn nicht genügend war. Die entsprechenden Aufforderungen des Anzeigers, welche hier vorliegen, datieren vom 12. April, 26. Juni, 21. August, 17., 18. und 24. September, 30. Oktober, 15. November 2018, 27. und 28. Februar, 10. und 13. Juni 2019 und wurden per Mail geschickt. Weiter gibt es das Einschreiben vom 18. September 2019. Die Dis- ziplinarbeklagte macht geltend, sie habe die Mailnachrichten ab September 2018 nicht erhalten. Mithin ist klar, dass sie mindestens 3 Nachrichten sowie auch das Einschreiben mit der Bitte um Abrechnung erhalten hat und trotzdem untätig ge- blieben ist. Sämtliche vorgelegten Mailnachrichten haben im Übrigen das gleiche Aussehen, entstammen offenbar den gesendeten Mailnachrichten des Anzeigers und wurden an dieselbe Adresse, bezüglich der die Disziplinarbeklagte selber einräumt, bis September die Nachrichten erhalten zu haben, versendet. Es ist schwer vorstellbar, dass die Disziplinarbeklagte insgesamt 8 Nachrichten auf ihrer eigenen Mailadres- se nicht erhalten hat. Zumindest teilweise stimmt dies auch offensichtlich nicht, hat doch die Disziplinarbeklagte am 19. September 2018 durchaus noch auf eine Nachricht des Anzeigers reagiert (pag. 21) und eine der Aufforderungen, eine Ab- rechnung zu erstellen, wurde als Antwort auf diese Mailnachricht verfasst. Weshalb diese nicht hätte zugestellt werden können, ist mehr als fraglich. Auffallend ist auch, dass nur gerade die Nachrichten betreffend Abrechnung nicht zugestellt wor- den wären, andere Nachrichten, beispielsweise diejenige vom 20. Dezember 2018 (pag. 93), hat die Disziplinarbeklagte durchaus noch erhalten. Selbst wenn die Disziplinarbeklagte sämtliche Nachrichten ab September 2018 nicht mehr erhalten hätte, hat sie immer noch im Jahr 2018 drei Aufforderungen zur Abrechnung erhalten und im Jahr 2019 eine letzte Aufforderung, nicht nur mit Frist- ansetzung, sondern sogar verbunden mit der Androhung, die «Anwaltskammer» zu informieren. So hat die Disziplinarbeklagte zumindest diese vier Aufforderungen gekannt und nicht reagiert, insgesamt also während rund eineinhalb Jahren (12. April 2018 – 26. September 2019) nicht. Das Verhalten der Disziplinarbeklagten lässt sich nicht mit der Berufsregel verein- baren, wonach Anwälte ihre Klienten auf deren Verlangen hin über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren haben und stellt eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA dar. Dass die Disziplinarbeklagte – wie sie vorbringt – in jener Zeit zu- mindest teilweise mit dem Büroumzug beschäftigt, gesundheitlich angeschlagen 9 und auch privat belastet war, vermag sie mit Blick auf die lange Zeitspanne, die zwischen dem erstmaligen Begehren um Auskunft (April 2018) und der einge- schriebenen, letzten Aufforderung des Anzeigers (September 2019) liegt, nicht zu entlasten, zumal es nicht mit grossem Aufwand verbunden gewesen wäre, den An- zeiger über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. 14. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von ei- ner Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin in- nerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (T. POLEDNA, in FELL- MANN/ZINDEL, N 15 und 23 ff. zu Art. 17 BGFA; zu den vergleichbaren früheren kantonalrechtlichen Sanktionen M. STERCHI, a.a.O., N 1 vor Art. 29 und N 4 zu Art. 34, je mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass zwar nur ein Verstoss vorliegt, jedoch auf mehrere Bitten nicht reagiert wurde. Allerdings ist auch zu beachten, dass trotz der Nichtreaktion auf die Bitte um Abrechnung auch immer wieder neue Anliegen seitens des Anzeigers vorgetragen wurden, so dass zumindest anfänglich hätte davon ausgegangen werden können, dass sich mit der telefonischen Angabe, der Vorschuss sei noch nicht aufgebraucht, die Angelegenheit erledigt habe. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die fehlende Abrechnung nicht zu einem Schaden beim Anzeiger geführt und er ja auch immer wieder Aufwand verursacht hat, mithin der Vorschuss zu Recht – zumindest im Jahr 2018 – nicht definitiv abgerechnet und der Saldo zurückbezahlt wurde. Allerdings hat der Anzeiger auch immer wieder darauf hingewiesen, dass er gerne über das Geld verfügen möchte, weil seine fi- nanziellen Verhältnisse eng seien, so dass der Disziplinarbeklagten durchaus be- wusst sein musste, dass eine Abrechnung oder wenigstens eine Zwischenrech- nung nun dringend nötig gewesen wäre. Die Disziplinarbeklagte wurde 1996 patentiert und ist seit 1997 Mitglied des berni- schen Anwaltsverbandes. Sie übt ihren Beruf somit seit mehr als 20 Jahren aus. Hinsichtlich des beruflichen Vorlebens ist nichts Negatives bekannt. Unter den gegebenen Umständen ist die Disziplinarbeklagte mit einer Verwarnung zu sanktionieren. Die Verletzung der Informationspflicht nach Art. 12 lit. i BGFA ist vorliegend als leicht zu qualifizieren. Eine Verwarnung (Art. 17 lit. a BGFA) als mil- deste Sanktion erscheint daher als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass diese genügt, um die Disziplinarbeklagte dazu anzuhalten, diesem Bereich der Be- rufsausübung künftig die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere da sie bereits ausgeführt hat, dass sie die Kontrolle der Fristen, welche von Klien- ten gesetzt werden, reorganisiert und verbessert habe. 10 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Disziplinarbeklagte die Kosten zu tra- gen (Art. 35 Abs. 1 KAG). 11 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. a BGFA verwarnt. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1`500.00, werden der Dis- ziplinarbeklagten auferlegt. Es werden keine Entschädigungen bezahlt. 3. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 4. Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 16. September 2020 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber i. V.: Günther Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 12