17 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 3‘000.00 zur Bezahlung auferlegt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 3‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).