BGFA (bis CHF 20‘000.00) festzulegen. Da eine Erhöhung im Zusammenhang mit den erwähnten Disziplinarstrafen, die indessen nach dem hier zur Beurteilung anstehenden Verhalten ausgefällt worden sind, nicht erfolgen kann, erscheint eine Disziplinarbusse von CHF 3‘000.00 als angebracht und verhältnismässig. 16 41. Die Kostenfolgen ergeben sich aus dem Verfahrensausgang gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG und treffen den Disziplinarbeklagten. Sie werden mit Blick auf den Aufwand und die Instruktionsmassnahmen auf CHF 3‘500.00 bestimmt.