Die Warnfunktion der beiden soeben erwähnten Disziplinarentscheide stand beim Handeln noch nicht fest. Ungeachtet dessen zeigte der Disziplinarbeklagte im vorliegenden Verfahren trotz hängigen weiteren zwei Disziplinarverfahren auffällige Uneinsicht. Nachdem die mildesten Sanktionen wie Verweis/Verwarnung aufgrund der geschilderten Umstände ohnehin ausscheiden, ist die angemessene Busse im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA (bis CHF 20‘000.00) festzulegen.