Damit ist auch das Verschulden als schwer zu qualifizieren. Mit Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 16 192 vom 7. Dezember 2018 wurde gegen den Disziplinarbeklagten wegen eines Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA, begangen anfangs 2016, aufgrund des schweren Verschuldens eine Verwarnung ausgesprochen. Ins Gewicht fiel, dass der Disziplinarbeklagte keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.