In subjektiver Hinsicht fällt auf, dass das Vorgehen des Disziplinarbeklagten auch aus seiner Sicht systematisch erfolgt und möglicherweise gerade aus diesem Grunde dem jeweiligen Klienteninteresse nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Die stereotype «Billigung» des Vorgehens durch den Klienten im Einzelfall, wie hier mittels Einverständnisses bzw. Aufklärungserklärung dargelegt, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass jegliche vertiefte Auseinandersetzung mit der Abwägung der Interessen des Klienten und der eigenen als Anwalt unterlassen wurde. Damit ist auch das Verschulden als schwer zu qualifizieren.