Völlig unabhängig davon, dass verschiedene Gerichte zwischenzeitlich das hier zur Diskussion stehende Vorgehen aus ihrer Optik als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich bezeichnen, ist mit Blick auf den schutzbedürftigen Klienten unabdingbar, eigene Interessen unbedingt hinter solche des Klienten zu stellen. Anders zu handeln heisst, eine zentrale Berufspflicht erheblich zu verletzen. In subjektiver Hinsicht fällt auf, dass das Vorgehen des Disziplinarbeklagten auch aus seiner Sicht systematisch erfolgt und möglicherweise gerade aus diesem Grunde dem jeweiligen Klienteninteresse nicht hinreichend Rechnung getragen wird.