b. Die vorliegende Verfehlung des Disziplinarbeklagten wiegt objektiv schwer. Auch wenn es nicht um den klassischen Fall der Interessenkollision geht, deren Vermeidung zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts gehört, fällt die hierseits festgestellte Verfehlung unter die Interessewahrungspflicht im Verhältnis Anwalt/Klient und ist damit grundlegend.