Wie bereits vorne in Erw. 35 erwähnt, stand für den Zeugen zunehmend im Fokus, seinem Anwalt loyal zur Seite zu stehen und die Ablehnungsgesuche nach Vorschlag des Anwaltes in diesem Sinne zu sanktionieren. Einen konkreten prozessualen oder materiell-rechtlichen Vorteil konnte er nicht ernsthaft dartun. Damit schliesst die Anwaltsaufsichtsbehörde auf eine disziplinarrechtlich relevante Berufspflichtverletzung, die entsprechend zu sanktionieren ist.